BURKINA FASO Nein zum Schandgesetz gegen das Streikrecht

Das Streikrecht steht bei vielen Regierungen unter Beschuss. Die Politik der 16 Bukina FasoSparhaushalte und Strukturanpassungen, der soziale Krieg, der auf Weltebene von den Regierungen und internationalen Institutionen wie dem IWF und der Europäischen Union geführt wird, das alles geht einher mit Bestrebungen, die gewerkschaftlichen Freiheiten und das Streikrecht infrage zu stellen.

Angesichts des Gesetzentwurfs gegen das Streikrecht fordern in Burkina Faso sechs Gewerkschaftsbünde (1) und die autonomen Gewerkschaften des »Unité d’action syndicale« (UAS) in einer gemeinsamen Erklärung vom 9. Mai „von der Nationalversammlung die sang- und klanglose Rücknahme“.

In der Erklärung erinnert der UAS daran, dass die Gewerkschaftsbewegung „es immer verstanden hat, ihre Rolle an den verschiedenen historischen Wendepunkten unseres Landes zu spielen“.

Er weist vor allem darauf hin: „Von 1998 bis 2014 haben die Gewerkschaften in unserem Land sehr geholfen, das Bewusstsein zu heben, gegen Straffreiheit und für die Freiheiten zu kämpfen, was alles zum Ausbruch des Volksaufstandes am 30.-31. Oktober 2014 beigetragen hat.

Im September 2015 haben die Gewerkschaften in unserem Land gegen den reaktionären Putsch des Regiments für die Sicherheit des Präsidenten (RSP) unter Gilbert Diendéré den Generalstreik ausgerufen und damit zum Scheitern des Putsches beigetragen (…). Diese wenigen Rückblicke beweisen, dass die Gewerkschaften in unserem Land in nicht zu unterschätzender Weise geholfen haben, die Demokratie in unserem Land zu verankern (…).

Der uns übermittelte Gesetzentwurf ist ein ernster Angriff auf die Errungenschaften und Rechte der Arbeiter. Neben anderen freiheitsraubenden Bestimmungen stellen wir fest:

  • die Beschränkung des Streiks auf „kollektive Branchenforderungen“ oder auf die „Verteidigung von legitimen kollektiven Brancheninteressen“;
  • Einführung einer Pflicht zu Vorverhandlungen;
  • der Staat erhält die Möglichkeit, Streikbrecher anzuwerben;
  • Verlängerung der Zeit zur Ankündigung des Streiks;
  • Einschränkung des Streikrechts in wichtigen Dienstzweigen usw.

(…) Der Gewerkschaftsbund »Unité d’action syndicale« (UAS) ist entschlossen, diesen Gesetzentwurf zu bekämpfen, der ein Grundrecht der Arbeiter, das Streikrecht, infrage stellt. Wenn Ihre Institution so weit gehen sollte, die hier am Schluss dokumentierte Ablehnung der Gewerkschaften gegen eine Verabschiedung zu ignorieren, wird sie vor der Geschichte die schwere Verantwortung für die dadurch entstandene Verschlechterung des sozialen Klimas tragen. Auf jeden Fall wird der UAS sich je nach der Entwicklung der Situation das Recht vorbehalten, bei den Organen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Klage gegen die Regierung von Burkina Faso einzureichen, die den erklärten Willen zeigt, die gewerkschaftlichen Freiheiten infrage zu stellen.“

Bassolma Bazié, Generalsekretär des Gewerkschaftsbundes Confédération générale du travail du Burkina (CGT-B), informiert uns weiterhin darüber:

„Einige Verantwortliche der Regierungspartei sind der Meinung, dass die Regierung gegenüber den Gewerkschaften zu nachgiebig ist und dass es für diese Regierung an der Zeit ist, offensiv zu werden. Der freiheitsraubende Gesetzentwurf gehört zu vielen Manövern, um die Gewerkschaftsbewegung zu diskreditieren oder zu spalten. Das ist außerdem eine Flucht nach vorn, denn anstatt die Verpflichtungen gegenüber den Sozialpartnern einzuhalten, versuchen die führenden Politiker sie vielmehr zu diskreditieren, aggressive Manöver zu erfinden und eine Kraft zu schwächen, die stört. Im übrigen sind wir darüber nicht erstaunt und sind bereit, jeden möglichen Angriff von wo auch immer auf die gewerkschaftlichen, politischen und Pressefreiheiten zu bekämpfen.

Ich erlaube mir, die Initiatoren und Auftraggeber des Gesetzentwurfs daran zu erinnern, dass Obervolta, das heutige Burkina Faso, am 21. November 1960 das IAO-Übereinkommen Nr. 87 von 1948 über die Gewerkschaftsfreiheit und den Schutz des Gewerkschaftsrechts ratifiziert hat. Ohne ausführlich auf dieses Dokument einzugehen, das im übrigen im Internet aufrufbar ist und daher für jedermann zugänglich, fordere ich die Abgeordneten auf, sich folgendes zu merken:

Es gibt dreierlei Arten von Forderungen, welchen die Arbeitnehmer durch Streik Nachdruck verleihen können: solche mit Bezug auf den Beruf (Garantie oder Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen), solche die Gewerkschaft betreffend (Garantie oder Weiterentwicklung der Rechte der Gewerkschaften oder ihrer Führer), solche von politischer Natur.

Der Ausschuss für die Vereinigungsfreiheit hat díe klare Entscheidungen getroffen, dass sie legitim sind. Der Ausschuss der Experten erklärt, dass es schwierig ist, eine klare Unterscheidung zwischen politischen und rein gewerkschaftlichen Forderungen zu ziehen, dass sich diese beiden Begriffe überlappen. (Ausschusses für Vereinigungsfreiheit der IAO – Grundsätze, das Streikrecht betreffend § 457).

Ich erinnere außerdem daran, dass die Legalität und Berechtigung eines Aufstandes, für den einige in Burkina Faso kämpfen, aus Artikel 35 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte der französischen Revolution [von 1789] hervorgehen. Im besagten Artikel 35 heißt es:

„Verletzt die Regierung die Rechte des Volkes, ist der Aufstand für das Volk und für jede Gruppe des Volkes die heiligste und unerläßlichste Verpflichtung.“

 

Die IAV steht voll und ganz an der Seite der Arbeitnehmer und Gewerkschaften von Burkina Faso bei ihrem Kampf für die Forderung nach Rücknahme dieses Gesetzentwurfs.

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  1. Die Gewerkschaftsbünde: Confédération générale du travail du Burkina (CG 

    TB), Confédération nationale des travailleurs du Burkina (CNTB), Confédération syndicale burkinabè (CSB), Force ouvrière – Union nationale des syndicats (FO-UNS), Organisation nationale des syndicats libres (ONSL), Union syndicale des travailleurs du Burkina (USTB).